M.C.A. Böckler - Mare Balticum-Stiftung
 

 

 

Stiftungsverfassung

der

M.C.A. Böckler - Mare Balticum-Stiftung

in

Bad Homburg v.d.Höhe

 

 


 

 

 

A. Präambel

1. Am 6. Mai 1977 errichteten die Eheleute Dr. Erich Böckler und Lisbeth Böckler in Bad Homburg v.d. Höhe die nach dem verstorbenen Vater des Stifters benannte Martin-Carl-Adolf-Böckler-Stiftung. Sie erhielt von den Stiftern ein Kapitalvermögen im Nennwert von 536 000.- DM.
Die Stiftung wurde am 28. Dezember 1977 vom Hessischen Minister des Inneren genehmigt. Die gegenwärtige Verfassung der Stiftung ist am 3. Januar 2001 durch das Regierungspräsidium Darmstadt genehmigt worden.

2. Durch ein gemeinschaftliches Testament vom 23. September 1988 setzten Dr. Böckler und seine Ehefrau Lisbeth Böckler als Erben des Letztversterbenden die ebenfalls von ihnen errichtete "Mare Baltikum- Stiftung" mit der in dem Testament festgelegten Satzung ein.
Die "Mare Baltikum - Stiftung" ist am 1.Dezember 1998 nach dem Tode von Frau Böckler durch das Regierungspräsidium in Darmstadt genehmigt worden und hat damit Rechtsfähigkeit erlangt.

3. Während der Schwerpunkt des Stiftungszwecks der M.C.A.-Böckler-Stiftung in der Förderung der Pflege und Erhaltung sowie der Erforschung des baltischen Kulturgutes in den Republiken Estland und Lettland liegt, soll die Mare Baltikum- Stiftung vor allem der Förderung der Wissenschaft und der Forschung auf dem Gebiet der künstlerischen Kultur des Ostseeraums dienen.

4. In der Praxis hat sich gezeigt, dass sich die Stiftungszwecke der beiden Stiftungen stark berühren, zum Teil sogar überschneiden. Die Organe beider Stiftungen sind daher überzeugt, dass die betreffenden Stiftungszwecke auf der Basis einer gemeinsamen Stiftung besser verwirklicht werden können. Sie haben deshalb beschlossen, durch eine Zusammenlegung der beiden Stiftungen eine leistungsstarke Grundlage für die Verwirklichung der von den Stiftern insgesamt gewollten Stiftungszwecke herzustellen. Die Stiftung soll den Namen "M.C.A. Böckler - Mare Balticum-Stiftung" und die folgende Verfassung erhalten:

1. B. Verfassung der M.C.A. Böckler - Mare Balticum-Stiftung


§ 1

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen "M.C.A. Böckler - Mare Balticum-Stiftung".

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sitz der Stiftung ist Bad Homburg v.d. Höhe.

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 2

Gemeinnütziger Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der künstlerischen Kultur des Ostseeraums, insbesondere der baltischen Länder, sowie ihrer europäischen und außereuropäischen Zusammenhänge.

(3) Der Stiftungszweck wird in erster Linie verwirklicht durch die Nutzung des Grundstücks Am Wingertsberg 1B, Bad Homburg v.d. Höhe, als Forschungsstätte und für den längerfristigen Aufenthalt von Wissenschaftlern, die auf dem Gebiet der künstlerischen Kultur des Ostseeraums, insbesondere der baltischen Kultur forschen. Dabei sollen Übersetzungen ins Deutsche einen bedeutenden Stellenwert haben.

(4) Der Stiftungszweck wird außerdem verwirklicht durch:

a) Erforschung, Sammlung, Erhaltung und Pflege baltischen Kulturguts unter Einbeziehung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes;
b) Veröffentlichung neuer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Kunstgeschichte der Länder des Ostseeraums und ihres Kulturgutes einschließlich der Übersetzung von Arbeiten auf diesem Gebiet ins Deutsche;
c) Förderung wissenschaftlicher Vorhaben und Veranstaltungen, auch im Zusammenwirken mit anderen in- und ausländischen Kultureinrichtungen, die geeignet sind, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks beizutragen;
d) Regelmäßige Veranstaltung von Internationalen wissenschaftlichen Tagungen (Homburger Gespräche).

(5) Sofern Stiftungsmittel nicht für Vorhaben im Sinne der Absätze 3 und 4 benötigt werden, können auch kunstwissenschaftliche Forschungen auf anderen Gebieten gefördert werden, wenn sie Beziehungen zur künstlerischen Kultur des Ostseeraums haben.

(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.


§ 3

Stiftungsvermögen

(1) Das gegenwärtige Stiftungsvermögen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und ertragreich anzulegen. Es kann zur Erhaltung seines Wertes und zur Stärkung der Ertragskraft umgeschichtet werden.

(3) Die Stiftung ist berechtigt Zustiftungen anzunehmen. Diese wachsen dem Stiftungsvermögen zu.


§ 4

Verwendung der Vermögenserträge und der Zustiftungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese keine Zustiftungen sind, sowie aus Einnahmen, die sie für Leistungen an Dritte erhält.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

(3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Förderleistungen der Stiftung besteht aufgrund dieser Stiftungssatzung nicht.


§ 5

Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.


§ 6

Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern.

(2) Zu Mitgliedern des Kuratoriums sollen verantwortungsbewusste, angesehene Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und der Kunstwissenschaft berufen werden, die den Bestrebungen der Stiftung nahe stehen. Nach Errichtung der Stiftung setzt sich das erste Kuratorium aus den Mitgliedern des Kuratoriums der ehemaligen Martin-Carl-Adolf-Böckler-Stiftung und den Mitgliedern des Stiftungsrats der ehemaligen Mare Baltikum-Stiftung zusammen.

(3) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium nach Anhörung des Vorstands einen Nachfolger.

(4) Das Amt eines Kuratoriumsmitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit; es endet ferner mit dem Tode oder durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist. Kommt ein Kuratoriumsmitglied seinen Pflichten aus diesem Amt nicht ausreichend nach, so können Vorstand und Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung seine Abberufung beschließen. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Das Kuratorium kann besonders verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Die Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an allen Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.

§ 7

Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsrechts und dieser Stiftungssatzung.

(2) Das Kuratorium stellt Grundsätze auf für die mittel- und langfristige wissen- schaftliche Planung. Dem Kuratorium obliegen ferner:

- die Abgabe von Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
- die Aufstellung von Grundsätzen für die Verwendung der Stiftungsmittel;
- Genehmigung des Wirtschaftsplans, der Jahresabrechnung und des Tätigkeitsberichts:
- die Zustimmung zur Annahme von Zustiftungen;
- die Wahl von Kuratoriumsmitgliedern;
- die Entlastung des Vorstands;
- die Bestellung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen und Arbeitsgruppen einsetzen.

(4) Das Kuratorium soll mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen beratend teilnehmen.


§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium bestellt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis die Nachfolger bestellt sind.

(4) Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums.


(5) Das Amt des Vorstandsmitglieds endet ferner durch den Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist.

(6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.


§ 9

Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und entscheidet nach Maßgabe der Stiftungssatzung in eigener Verantwortung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Mitglieder des Vorstands sind einzeln vertretungsberechtigt. Grundsätzlich vertritt der Vorstandsvorsitzende die Stiftung, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende.

(3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsrechts und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere

- die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
- die Verwendung der Stiftungsmittel;
- die Aufstellung des Wirtschaftsplans, der Jahresabrechnung und des Tätigkeitsberichts;
- die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums.

(4) Die Jahresabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Person oder Gesellschaft prüfen zu lassen, wobei der Prüfungsvermerk sich erstrecken muss auf

a) die Erhaltung des Stiftungsvermögens und
b) die verfassungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel sowie
c) die Beachtung der Bestimmungen der Abgabenordnung.

Das Ergebnis der Prüfung in der Form eines gesonderten Testates ist dem Prüfbericht voranzustellen. Die geprüfte Jahresrechnung ist innerhalb von fünf Monaten der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(5) Zur Erledigung seiner Aufgaben und zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, insbesondere zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte, kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.


§ 10

Geschäftsgang der Organe

(1) Beschlüsse der Stiftungsorgane werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Beide Organe treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Stiftungsorgane werden vom jeweiligen Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder das andere Organ dies verlangen.

(3) Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Ladung mehr als die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(4) Wenn kein Mitglied des Organs widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

(5) Über die Sitzungen der Organe und die Umlaufverfahren sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Niederschriften über die Vorstandssitzungen sind den Vorstandsmitgliedern und dem Kuratoriumsvorsitzenden, die Niederschriften über die Kuratoriumssitzungen allen Organmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

(6) Weitere Regelungen über das Verfahren der Beschlussfassung können in einer vom Kuratorium zu beschließenden Geschäftsordnung getroffen werden.


§ 11

Satzungsänderung

(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur in gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Eine Änderung der Satzung ist nur zulässig, wenn eine Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck (§ 2 Abs.2) darf dabei nicht geändert werden.

(2) Der Änderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums.

(3) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.


§ 12

Erweiterung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Wird die Verwirklichung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Verwirklichung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam eine Erweiterung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands und von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums. Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(2) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.


§ 13

Vermögensanfall

(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Alexander von Humboldt-Stiftung, Jean Paul-Straße 12, 53173 Bonn, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck dieser Satzung möglichst nahe kommen.


§ 14

Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Hessen geltenden Stiftungsrechts.

(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium in Darmstadt.

(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie die Jahresabrechnung und der Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.


§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 oder - sollte die Genehmigung später erfolgen - mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.

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